Vorübergehende Grundsicherung und KSK

09.04.2020. Die Kulturbehörde hat hierzu folgende Informationen zusammengestellt:
Vorübergehende Grundsicherung und KSK stehen nebeneinander.

In der KSK versicherte Künstler „fliegen“ bei Beantragung der Grundsicherung nicht automatisch aus der KSK. Entscheidend ist, dass es sich nach den aktuellen Hilfen aus dem Sozialschutz-Paket nur um eine vorübergehenden Bezug der Grundsicherung handelt, der unschädlich für die KSK-Versicherung ist. (Natürlich ist aber wie immer jeder Einzelfall zu betrachten und auch die weiteren Voraussetzungen der KSK müssen vorliegen.)

Die KSK führt in einem Merkblatt „Informationen für selbständige Künstler und Publizisten - Arbeitslosengeld II und Künstlersozialversicherung“ aus: (https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Informationsschriften/Info_ALG_II.pdf ).

Auch nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherte Künstler und Publizisten, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen, können auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Eigenes Einkommen und das des Partners werden hierbei angerechnet.

Für die Dauer des ALG-II-Bezuges werden im Normalfall durch den Leistungsträger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Der ALG II-Bezieher ist also bereits aufgrund des Leistungsbezuges kranken- und pflegeversichert, wodurch die Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfällt. Eine doppelte Beitragszahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung wird so vermieden.

Die durch die Künstlersozialkasse festgestellte Rentenversicherungspflicht bleibt bei Vorliegen einer erwerbsmäßigen Tätigkeitsausübung auch während des ALG-II-Bezuges bestehen. Wer also ALG II bezieht und weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist, muss weiterhin Rentenversicherungsbeiträge an die KSK zahlen.

Die Zahlungspflicht gegenüber der KSK endet erst dann, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder keinen Erwerbs-Charakter mehr hat, z. B. wegen geringer wirtschaftlicher Bedeutung.

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